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Aussagen der Dekra

Gasanlagen in Kraftfahrzeugen

Angesichts der derzeitigen Entwicklungen auf dem Gebiet der Kraftstoffkosten steigt das Interesse an dem Thema Nachrüstung von Gasanlagen in Kraftfahrzeugen.

Dabei werden hauptsächlich die Systeme nach Flüssiggas (LPG- Liquefied Petroleum Gas) und

komprimiertem Erdgas (CNG- Compressed Natural Gas) unterschieden.

Eine derartige Änderung muss selbstverständlich geprüft werden. Falls für die komplette Gasanlage ein Prüfzeugnis gem. §19(3) StVZO vorliegt und der dort aufgeführte Verwendungsbereich und ggf. vorhandene Auflagen eingehalten werden, ist eine Änderungsabnahme in jeder DEKRA-Prüfstelle möglich.

Anderenfalls kann nur ein amtlich anerkannter Sachverständiger einer „Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr“ (TP) im Rahmen einer Einzelbegutachtung nach §19(2)/§21 StVZO prüfen, ob eine bestimmte Gasanlage für Ihr Fahrzeug zulässig ist und diese vorschriftsmäßig montiert und ggf. eingestellt wurde.

Mit den Aufgaben der „Technischen Prüfstelle“ ist in den alten Bundesländern der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA beauftragt.

Selbstverständlich kann die Umrüstung auch im Ausland erfolgen, doch es gelten auch dafür die nachfolgenden Grundsätze.

Empfehlenswert ist, wenn für die zu verwendende Gasanlage eine Genehmigung nach ECE- R 115, „Nachrüstsysteme für Flüssiggas- (LPG) und komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung ...in ihrem Antriebssystem“ vorliegt, in welcher Ihr Fahrzeug aufgeführt ist.

Zur Zeit gelten folgende Voraussetzungen zu den BE-Begutachtungen bezüglich Gasanlagen zum Kfz-Antrieb :

Gegenwärtig können die Sachverständigen ggf.. für Emissionsklassen bis einschließlich EURO1 (d.h. Emissionsschlüssel Pkw (alt) "14" bzw. "21" bzw. Erstzulassung in etwa bis 31.12.1996) entscheiden, dass ein Nachweis des Abgasverhaltens nicht erforderlich ist. Eine Rücksprache diesbezüglich ist daher erforderlich.

Für alle anderen Fahrzeuge ist der Nachweis des Abgasverhaltens grundsätzlich notwendig für
* das umgerüstete Fz mit Bezug auf Fz-Typ oder Fahrzeugidentifizierungs-Nr. (FIN) in Verbindung mit
* der tatsächlich verbauten Gasanlage mit Bezug auf die emissionsbestimmenden Bauteile Verdampfer/Druckregler, Gasdosiereinrichtung, ggf. Düsen sowie Gassteuergerät und mit
* eindeutiger Aussage zum Emissionsniveau durch ermittelte Messwerte oder durch dokumentierten Richtlinienstand.

Dieser Nachweis kann in Form von
* Teilegutachten, Abgas-Prüfberichten oder anderen dementsprechenden, Fz-Typ-bezogenen Dokumenten oder
* Einzel-Abgasbestätigungen oder –Messprotokollen mit FIN-Bezug und einwandfreier Nachvollziehbarkeit (u.a. Prüfstelle bzw. –institution, Prüfberichtsnummer)
erfolgen

Bei fehlender Nachvollziehbarkeit der bestätigten Emissionsmessung und der Herkunft z.B. durch fehlenden Verweis auf Abgas-Prüfberichtsnummer und Prüfstelle bzw. –institution kann ein Nachweis nicht verwendet werden (betrifft insbesondere Einzel-Abgasbestätigungen).

Diese Abgasgutachten sind daher von größter Wichtigkeit für die Anerkennung von Gasanlagen, da

die Einzelprüfung des Abgasverhaltens mit Gasanlage in den Prüfstellen schnell einige hundert bis tausend Euro betragen kann und ein positives Abschließen dieser Messungen nicht immer zu erwarten ist.

Als Bauteil-Genehmigungen sind für alle Einzelkomponenten (ausdrücklich auch für Tanks) ECE-Genehmigungen gemäß
* ECE-R 67.01 bei LPG-Anlagen bzw.
* ECE-R 110 bei CNG-Anlagen.
notwendig.

Zusätzlich ist eine Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung in deutscher Sprache erforderlich.

Bei der Begutachtung/Abnahme durch einen Sachverständigen werden folgende Punkte überprüft:

* Bauteilidentität und –zulässigkeit über die Kennzeichnung,
* fachgerechter, korrekter Einbaus der Anlage nach VdTÜV-Merkblatt-Anforderungen (LPG 750/ CNG 757),
* Dichtheit der Anlage mit Lecksuchspray/Lecksuchgerät (ggf. Werkstattbestätigung),
* Sicherheitsfunktionen der Anlage (Gasabsperrventile Tank-Entnahmeseite und Verdampfer/Druckregler) und
* Funktion des Abgasreinigungssystems hinsichtlich CO-Emission, Lambdaregelung und OBD-Fehler, ggf. durch Prüfung im AU-Umfang im Gasbetrieb

Die Kosten derartiger Begutachtungen richten sich nach dem erforderlichen Aufwand. Dabei fallen üblicherweise Gebühren in Höhe von etwa 130 bis 160 Euro an.

Aus rechtlichen Gründen dürfen wir keine Werkstätten oder Firmen, welche die Umrüstungen vornehmen, empfehlen.

Noch ein gesonderter Hinweis zu Nachrüst-Gasanlagen bei Oldtimern (H-Kennzeichen):

Durch die Nachrüstung einer Gasanlage ist der für die Zuteilung eines H-Kennzeichens erforderliche Originalzustand nicht mehr gegeben, so dass sich diese Maßnahme und die Oldtimereigenschaft gegenseitig ausschließen.

// Quelle: www.dekra.de


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