Autogas hat nichts zu tun mit Erdgas (CNG – „Compressed Natural Gas“). Vielmehr ist Autogas ein unter Druck verflüssigtes Gemisch aus Propan und Butan, das bei der Erdöl- und Erdgas-Förderung sowie in Erdöl-Raffinerien anfällt. Camper nutzen LPG zum Heizen, Kühlen und Kochen.
Wegen seiner chemischen Zusammensetzung (Kohlenwasserstoffe) ist es mit Benzin verwandt und kann – nach Anpassung des Motor-Umfeldes –in Ottomotoren eingesetzt werden. Bei atmosphärischem Druck gasförmig, geht es bei maximal 10 bar (je nach Temperatur) in den flüssigen Zustand über und kann so in Druckbehältern gespeichert werden. Für Autogas gilt die DIN EN 589. Mit seinem Dichtequotienten von 1,55 ist es schwerer als Luft, sammelt sich also am Boden. An sich kann man Autogas nicht riechen. Daher wird ein Geruchsstoff beigegeben, damit Lecks früher zu bemerken sind.
Als Kraftstoffbehälter kommen spezielle Gastanks –im allgemeinen Stahlbehälter –zum Einsatz. Es gibt sie zylindrisch, aber auch passend für die Reserveradmulde. Als Ersatz für das dadurch entfallende Reserverad sollte ein Pannenspray oder besser noch ein Kompressor mit Reifendichtmittel im Kofferraum deponiert werden. Bei gleichem Tankinhalt ist mit Autogas gegenüber einem Erdgasfahrzeug eine bis zu dreifache Reichweite erzielbar. Getankt wird mittels eines speziellen Füllstutzens, den man mit dem fahrzeugeigenen Tankanschluss verbindet.
Die Emission der gesetzlich limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) verringert sich bei Autogas-Motoren nicht wesentlich. Doch im Vergleich zu Benzinern sinkt der CO2-Ausstoß um bis zu 15 Prozent. Das sind zwei Prozent mehr als beim Diesel und acht Prozent mehr als bei Erdgas-Betrieb. Autogas-Motoren stoßen gegenüber Benzinern weniger gesetzlich nicht limitierte Schadstoffe aus, etwa aromatische Kohlenwasserstoffe (z.B. Benzol).
In Deutschland gibt es derzeit nur drei Automobilhersteller, die eine wahlweise Ausrüstung ihrer Benzin-Neufahrzeuge für Autogas anbieten: Chevrolet (ehemals Daewoo), Lada und Subaru (siehe Tabelle). Im benachbarten Ausland (z.B. Frankreich, Italien, Niederlande) ist das Angebot an Neufahrzeugen mit Autogas-Ausrüstung ab Werk deutlich größer.
Autogasanlagen für Benzin betriebene Pkw sind in der Regel auf bivalenten (wechselweisen) Betrieb ausgelegt. Damit ist es möglich, während der Fahrt von Benzin- auf Gasbetrieb und umgekehrt umzuschalten. Monovalente Anlagen, die auf einen Benzintank verzichten, sind zumeist noch nicht sinnvoll, da das Autogas-Tankstellennetz zu weitmaschig ist.
Der Einbau sollte nur bei qualifizierten Fachbetrieben erfolgen, zu erfragen über die vorstehend genannten Firmen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Einbauvorgaben des Anlagen- bzw. Teileherstellers eingehalten und alle erforderlichen Komponenten verbaut werden. Eine Liste der Fachbetriebe, die Umrüstungen auf Autogas durchführen, findet sich unter autogastanken.de. Man sollte darauf achten, dass die ausführende Werkstatt die ab 1. April oder 1. Mai 2006 vorgeschriebenen Prüfungen der Gasanlagen GAP bzw. GSP (siehe nachfolgende Abschnitte) absolviert hat.
Bei Umrüstung von Neufahrzeugen ist zu berücksichtigen, dass dadurch die Sachmängelhaftung oder Garantie des Fahrzeugherstellers erlöschen kann.
Von Einbauten im benachbarten Ausland (z.B. Polen), wo Autogas-Umrüstungen teilweise zu deutlich geringeren Preisen angeboten werden, ist abzuraten. In der Vergangenheit kam es hier immer wieder zu Problemen bei der anschließenden Abnahme durch TÜV oder Dekra aufgrund fehlender Genehmigungsunterlagen, insbesondere des Abgasgutachtens. Ferner sollte an mögliche Probleme bei Service, Wartung und Gewährleistung gedacht werden.
Durch die Neufassung des § 41a StVZO (im Rahmen der 42. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) werden die Vorschriften für die Zulassung und für den Betrieb von Druckgasanlagen neu geregelt. Die Anforderungen der ECE-Regelungen Nr. 67 und Nr. 115 sind jetzt verbindlich vorgeschrieben. Das Inkrafttreten der Neuregelungen ist für den 1. April oder 1. Mai 2006 – abhängig von der Verkündung im Bundesgesetzblatt –vorgesehen.
Fahrzeuge, die serienmäßig mit einer Autogasanlage ausgerüstet sind, müssen nach Inkrafttreten der Vorschriften bei der Typgenehmigung nach ECE-R 67 überprüft worden sein.
In bereits zugelassenen Fahrzeugen dürfen ab diesem Stichtag nur noch Gasanlagen nachgerüstet werden, die eine Genehmigung nach ECE-R 115 besitzen. Liegt diese Genehmigung nicht vor (und sind etwa nur deren einzelnen Bauteile nach ECE-R 67 geprüft), erlischt die Betriebserlaubnis und das Fahrzeug muss im Rahmen einer Einzel-Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO neu zugelassen werden. Da hierbei Probleme durch fehlende Unterlagen (z.B. Abgasgutachten) nicht auszuschließen sind und erhebliche Mehrkosten entstehen, empfehlen wir grundsätzlich nur Gasanlagen nachzurüsten, die nach ECE-R 115 genehmigt wurden.
In Bezug auf die einzelnen Bauteile wird zwar auch in der ECE-R 115 auf die Anforderungen der ECE-R 67 verwiesen, darüber hinaus muss jedoch der Anlagenhersteller u.a. nachweisen, dass das Abgasverhalten des Kraftfahrzeuges durch die Nachrüstung nicht negativ beeinflusst wird. Zusätzlich müssen jeder Gasanlage technische Handbücher für Einbauer und Benutzer beigelegt werden. Gasanlagen, die nach ECE-R 115 genehmigt wurden, erkennt man am ECE-R-115-Genehmigungsschild, das jeder Anlage vom Hersteller beigelegt ist und nach dem Einbau des Systems gut sichtbar im Fahrzeug angebracht werden muss.
Um sicherzustellen, dass die Gasanlage korrekt eingebaut wurde und ein sicherer Betrieb gewährleistet ist, muss das Fahrzeug anschließend einer Gas-Systemeinbau-Prüfung (GSP) unterzogen werden. Die Kosten hierfür betragen 100 € (Gebühren-Nr. 413.6.2). Die GSP können amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sowie dafür anerkannte Kfz-Werkstätten durchführen, sofern diese den Einbau der Gasanlage selbst vorgenommen haben. Nach erfolgter Prüfung ist die Nachrüstung unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden und die Eintragung in die Fahrzeugpapiere zu veranlassen.
Der ermäßigte Steuersatz für die Nutzung von Flüssiggas als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen beträgt 9,7 Cent/Liter (gemäß § 3, Absatz 1, Nr. 1.a des Mineralölsteuergesetzes). Nach aktueller Gesetzeslage läuft die steuerliche Begünstigung für Autogas bis 31. Dezember 2018. Ab 2018 würde sich der Steuersatz für einen Liter Autogas damit auf 22 Cent erhöhen. Es ist jedoch durchaus möglich, dass sich diesbezüglich bis zum Jahre 2018 noch Änderungen des Mineralöl-Steuergesetzes ergeben. Weil Autogas wesentlich billiger ist als Benzin (derzeit kostet in Deutschland der Liter im Schnitt 0,66 €), kann sich eine Umrüstung rechnen. Wirtschaftliche Vorteile ergeben sich vor allem bei Vielfahrern und Besitzern von Fahrzeugen mit einem hohen Benzinverbrauch.
Da der volumetrische Heizwert von Autogas jedoch deutlich niedriger liegt (ca. 25 Prozent) als der von Benzin, steigt der Verbrauch beim Betrieb mit Autogas. Je nach Motor, Autogasanlage, Gaszusammensetzung und Fahrweise können dies 15 bis 30 Prozent sein. Mit zunehmendem Butan-Anteil im Autogas sinkt der Mehrverbrauch, da der Energiegehalt von Butan im Vergleich zu Propan etwas höher liegt. Der höheren Energiedichte von Butan stehen jedoch eine geringere Klopffestigkeit und ein geringerer Dampfdruck bei tiefen Temperaturen entgegen.
Bei der Kostenrechnung sollte außerdem bedacht werden, dass das Fahrzeug nicht zu alt und in einem guten Zustand ist, damit sich die Investition noch amortisiert. Die Kosten für eine nachträgliche Umrüstung liegen zwischen 1.800 € und 3.500 €. Nach welcher Fahrtstrecke die Umbaukosten auf Autogasbetrieb wieder hereinkommen, lässt sich mit folgender Formel ermitteln:
Aufpreis oder Umrüstkosten x 100
= Fahrtstrecke (km) bis Amortisation
(Liter/100 km Benzin x Literpreis - (Liter/100 km Autogas x Literpeis)
Nach diesem Schema ergeben sich z.B. bei einem Lada 2110 ca. 45.000 km bis zur Amortisation (Verbrauch Benzin: 7,3 l/100km; Mehrverbrauch Gasbetrieb: 20 Prozent; Aufpreis 1.900 €, Preis Super 1,30 €/l, Autogas 0,60 €/l).
Da sich Autogas-Fahrzeuge grundsätzlich nicht von ihren Benzin betriebenen Schwestermodellen unterscheiden, gibt es auch bei bivalenten Fahrzeugen keine höheren Inspektionskosten.
Mit der Neufassung des § 41a StVZO wird neben den zulassungsrechtlichen Vorschriften auch eine Gas-Anlagen-Prüfung (GAP) eingeführt. Die GAP muss künftig jeweils im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt werden. Der Prüfer kann darauf verzichten, wenn die letzte GAP nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die GAP ist darüber hinaus auch fällig nach jeder Reparatur der Gasanlage, nach einem Unfall oder einem Fahrzeugbrand, bei dem die Gasanlage beeinträchtigt wurde. Die Kosten belaufen sich bei Durchführung im Rahmen der HU auf 20 € (Gebühren-Nr. 413.6.1), bei eigenständiger Durchführung ohne HU auf 26 € (Gebühren-Nr. 413.6.3). Die GAP können amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sowie dafür anerkannte Kfz-Werkstätten durchführen. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April bzw. 1. Mai 2006 (je nach Inkrafttreten des neuen § 41a StVZO) in Verkehr gekommen sind und deren Gasanlagen-Tank nicht nach ECE R-67 genehmigt ist, gilt § 41a StVZO in der bisherigen Fassung. Das heißt, dass ältere Tanks, die noch gemäß Druckbehälterverordnung genehmigt wurden, nach zehn Jahren gesondert zu überprüfen sind, was um die 150 € kostet.
Ein Autogas-Tank besteht aus einer etwa 3,5 mm starken Stahlwandungund ist für einen Betriebsdruck von maximal 10 bar ausgelegt. Die Sicherheitsprüfung des TÜV schreibt einen Prüfdruck von 40 bar vor. Zusätzlich ist der Tank mit einem so genannten Rohrbruchventil ausgestattet. Sollte die Gasleitung durch einen mechanischen Einfluss brechen oder beschädigt und somit undicht werden, so schließt dieses Ventil im Bruchteil einer Sekunde. Es kann kein Flüssiggas ausströmen. Wichtig ist die Einhaltung der Prüfintervalle und -richtlinien.
Es gibt keine Hinweise aus der Praxis, dass bei Autogas-Fahrzeugen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht. Das gilt auch für die Länder, in denen Autogas stärker verbreitet ist. Crash- und Brandtests haben gezeigt, dass mit Autogas betriebene Fahrzeuge nicht gefährlicher sind als vergleichbare Benziner.
In Deutschland gibt es derzeit etwa 1.050 Tankstellen (Stand 03/2006), allerdings teilweise in Gasversorgungsunternehmen, die oft nur eingeschränkte Öffnungszeiten bieten. Eine laufend aktualisierte Tankstellenübersicht ist im Internet unter autogastanken.de sowie propan.de zu finden. Gedruckte Verzeichnisse werden nicht mehr aufgelegt, da sie zu schnell veralten.
In den Niederlanden, Belgien, Italien, Frankreich, England und Polen besteht ein teilweise recht dichtes Tankstellen-Netz, im Gegensatz zu Dänemark, Österreich und der Schweiz. Eine Übersicht aller Stationen in Europa kann unter propan.de aufgerufen werden. Zu beachten ist, dass im Ausland wegen unterschiedlicher Zapfanschlüsse stellenweise Adapter erforderlich sind. Der ACME-Anschluss ist vor allem in Deutschland und Belgien verbreitet, der Bajonettanschluss dominiert die Niederlande und der Dish-Anschluss Italien sowie Frankreich. Tankstellen halten im allgemeinen Adapter bereit. In Deutschland gibt es sie bei der
PA Propan und Ammoniak Anlagen GmbH
Gebhardshagen, Erzwäsche 50
38229 Salzgitter
Telefon (0 53 41) 7 29 27
In Tief- und Sammelgaragen findet man vereinzelt immer noch ein „Einstellverbot für Gasfahrzeuge“. Dieses wurde in der so genannten „Garagenverordnung“ der Bundesländer (GAV = Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen) bereits aufgehoben.
Lediglich in Bremen und im Saarland gilt das Einstellverbot formell noch. Laut dem saarländischen Umwelt-Ministerium sollen aber in Kürze nur noch Anforderungen an eine ausreichende Be- und Entlüftung gelten. Auch der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr in Bremen hat darauf hingewiesen, dass in baurechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen, wenn Gas betriebene Fahrzeuge abweichend von den Forderungen der derzeitigen Bremischen Garagenverordnung (BremGaVO) in Garagen abgestellt werden. Die BremGaVO soll jedoch ebenfalls bald novelliert werden.
Unabhängig davon kann ein Garagenbesitzer bzw. -betreiber aber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und selbst entscheiden, welchen Fahrzeugen er Einfahrt gewährt. In Streitfällen sollte man auf die Neufassung der Garagenverordnung hinweisen, die noch nicht überall bekannt ist.
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